Schummelsoftware bei Mercedes-Benz

Urteile bestätigen gute Chancen auf Schadensersatz.

Auch die Daimler AG hat bei der Abgassoftware getrickst, damit die Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden Das betrifft mehrere Hunderttausend Diesel-Fahrzeuge der Mercedes-Modellreihen A-, B-, C-, E- und S-Klasse, die Geländewagen GLC, GLE, ML, G-Klasse, den Transporter Vito sowie den Roadster SLK/SLC. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat deshalb bereits Rückrufe angeordnet. Vorher hatte Daimler einige Modelle für eine „freiwillige Kundendienstmaßnahme“ zum Softwareupdate zurückgerufen. Inzwischen gibt es Gerichtsurteile, die Kunden das Recht auf Rückgabe ihrer Fahrzeuge gegen Kaufpreiserstattung zusprechen.

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Schon im Frühjahr 2019 gab es Berichte in den Medien über Unstimmigkeiten an einem Mercedes-Geländewagen GLK 220 CDI mit der Motorvariante OM 651 der Schadstoffnorm Euro 5. Dem KBA war bei einer Nachprüfung der überarbeiteten Software von zurückgerufenen Fahrzeugen aufgefallen, dass eine Komponente genutzt wurde, die die Temperatur des Kühlmittelkreislaufs beeinflusst. So wird an bestimmten Stellen die Motortemperatur künstlich verringert.

Die Folge: Der Kraftstoff verbrennt besser. Die Stickstoffoxidwerte sind auf dem Prüfstand deshalb niedriger und damit unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts. Im Straßenbetrieb wird die Funktion deaktiviert und der vorgeschriebene Stickoxidwert deutlich überschritten. Außerdem werde eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt, die unter bestimmten Bedingungen zu wenig AdBlue einspritzt. Die Harnstofflösung wird verwendet, um die Stickoxide im Abgas zu verringern. Daimler geht juristisch gegen die Anordnung des KBA vor, will die verpflichtenden Rückrufe aber dennoch umsetzen.

Betroffene Fahrzeuge

Das KBA hat inzwischen Rückrufe für Mercedes-Fahrzeuge mit den Motortypen OM 651 und OM 642 der Schadstoffnormen Euro 5 und Euro 6 angeordnet. Betroffen sind die folgenden Modelle:

  • GLK 200 CDI
  • GLK 220 CDI
  • GLK 220 CDI 4MATIC
  • GLK 220 BlueTEC 4MATIC
  • GLK 250 BlueTEC 4MATIC
  • ML 250 BlueTEC 4MATIC
  • GL 350 BlueTEC 4MATIC
  • S 300 BlueTEC Hybrid
  • S 300 h
  • S 350 BlueTEC
  • S 350 BlueTEC 4MATIC
  • S 350 d
  • S 350 d 4MATIC
  • SLK 250 d
  • SLC 250 d
  • C 220 CDI
  • C 250 CDI
  • E 200 CDI
  • E 220 CDI
  • E 250 CDI
  • Sprinter
  • V- Klasse
  • Vito
  • Vito Tourer
  • Marco Polo

Urteile gegen Hersteller und Händler

Dass es sich bei der KühlmittelSollwertTemperaturregelung tatsächlich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, hat inzwischen das Oberlandesgericht Naumburg festgestellt. Mit seiner Entscheidung vom 18. September 2020 wird die Daimler AG zur Fahrzeugrücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises verurteilt:

„Wenn bei einer, die Motoremissionen günstig beeinflussenden Regelung des Sollwerts der Kühlmitteltemperatur, die applizierten Schaltkriterien so gewählt sind, dass wesentliche Randbedingungen des gesetzlichen Prüfverfahrens erkannt werden können und die Sollwertabsenkung mit Sicherheit bei der gesetzlichen Prüfung Typ 1 im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, unter normalen Betriebsbedingungen hingegen oft abgeschaltet wird, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 vor.

Das Urteil ist rechtskräftig. Auch das Landgericht Stuttgart bestätigt diese Ansicht. Mit seinen Urteilen vom 16. Dezember 2020 (Az.: 46 O 70/20 und Az.: 16 O 455/20), 26. Februar 2021 (Az.: 14 O 623/20), 5. März 2021 (Az.: 14 O 652/20) und 19. März 2021 (Az.: 8 O 431/20) wird die Daimler AG ebenfalls zur Rücknahme der jeweiligen Fahrzeuge verpflichtet.

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